Gesetze / Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
SBG§ 3 Wahlrechtsgrundsätze und allgemeine Vorschriften für die Wahl
Stand: 03.11.2026 (zuletzt mit der konsolidierten Fassung abgeglichen) · Text unverändert seit mindestens 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/3#abs-1 (1) Die Vertrauensperson und die stellvertretenden Vertrauenspersonen werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Die Wahl wird nach den Grundsätzen der Personenwahl durchgeführt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/3#abs-2 (2) Die zuständigen Disziplinarvorgesetzten bestellen spätestens zwei Monate vor Ablauf der Amtszeit der Vertrauensperson auf deren Vorschlag drei Wahlberechtigte als Wahlvorstand, davon eine oder einen als Vorsitzende oder Vorsitzenden. Ist eine Vertrauensperson erstmals zu wählen oder nicht mehr vorhanden, berufen sie eine Versammlung der Wahlberechtigten zur Wahl eines Wahlvorstandes ein.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/3#abs-3 (3) Der Wahlvorstand hat die Wahl unverzüglich einzuleiten und durchzuführen. Er stellt unverzüglich nach Abschluss der Wahl das Wahlergebnis durch öffentliche Auszählung der Stimmen fest, fertigt hierüber ein Protokoll und gibt das Wahlergebnis durch Aushang bekannt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/3#abs-4 (4) Niemand darf die Wahl behindern, insbesondere dürfen die Wahlberechtigten nicht in der Ausübung des aktiven oder passiven Wahlrechts beschränkt werden. Die Wahl darf nicht durch Versprechen von Vorteilen oder durch Androhung von Nachteilen beeinflusst werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SBG%202016/3#abs-5 (5) Die Dienststelle trägt die Kosten der Wahl.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 3 SBG →
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- BVerwG, 17.12.2018 – 1 WB 34/18Individualbeschwerde; gemeinschaftliche Beschwerde; Kosten eines WahlanfechtungsverfahrensZitiert von 8
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.